Art. 34 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
2. Hauptteil – Bürger und Staat → Dritter Abschnitt – Staatsziele
Art. 34 Verf – Gleichstellung von Frauen und Männern
Das Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern.