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Art. 45 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

3. Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 45 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages. Er entscheidet auch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.

(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.