Art. 45 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
3. Abschnitt – Der Landtag
Art. 45 Verf
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages. Er entscheidet auch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.