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Art. 38 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 38 Verf – Öffentlicher Dienst

Zu den Aufgaben der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gehören die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des Landes. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann dieses Recht übertragen. Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.