Art. 59 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
3. Abschnitt: – Staatsfunktionen → II. – Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid
Art. 59 Verf – (Volksinitiative)
(1) Im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit kann der Landtag durch Volksinitiative mit Gegenständen der politischen Willensbildung befaßt werden. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.
(2) Eine Volksinitiative muss von mindestens 15.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.
(3) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Abgaben und Besoldung sind unzulässig.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.