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Art. 29 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

2. Abschnitt: – Staatsorganisation → I. – Landtag

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 29 Verf – (Landtagspräsident, Geschäftsordnung)

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten, die Schriftführer und deren Stellvertreter. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten können durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Der Präsident leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Verhandlungen und führt die Geschäfte des Landtages. Er übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Landtag aus.

(4) In den Räumen des Landtages darf eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.

(5) Der Präsident vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages.

(6) Der Präsident leitet die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und stellt den Entwurf des Haushaltsplanes des Landtages fest. Ihm obliegen die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Der Präsident ist oberste Dienstbehörde aller Beschäftigten des Landtages.