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Art. 20 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

2. Abschnitt: – Staatsorganisation → I. – Landtag

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 20 Verf – (Aufgaben und Zusammensetzung)

(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Er ist Stätte der politischen Willensbildung. Er wählt den Ministerpräsidenten, übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die Tätigkeit der Landesregierung und der Landesverwaltung. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.

(2) Der Landtag besteht aus mindestens einundsiebzig Abgeordneten. Sie werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die in Satz 1 genannte Zahl ändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt das Gesetz.

(3) Sitz des Landtages ist das Schloß zu Schwerin.