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Art. 83 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IV. – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 83 Verf

(1) Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung.

(2) 1Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts am 18. Tage nach der Wahl zusammen. 2Falls an diesem Tage die Wahlperiode des alten Landtags noch nicht abgelaufen ist, versammelt sich der neue Landtag am Tage nach dem Ablauf dieser Wahlperiode.

(3) Fällt einer der vorgenannten Tage auf einen Sonn- oder Feiertag, so tritt der Landtag erst am darauf folgenden zweiten Werktag zusammen.

(4) Der Landtag bestimmt über Vertagungen, den Schluss der Tagung (Sitzungsperiode) und den Tag des Wiederzusammentritts.

(5) 1Der Präsident des Landtags kann den Landtag jederzeit einberufen. 2Er muss es tun, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags es verlangt.