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Art. 45 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → III. – Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 45 Verf

(1) 1Das Privateigentum wird gewährleistet. 2Sein Inhalt und seine Begrenzung ergeben sich aus den Gesetzen. 3Jeder ist berechtigt, auf Grund der Gesetze Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.

(2) 1Das Privateigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. 2Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. 3Es darf nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund eines Gesetzes, nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden.

(3) Soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, sind für Streitigkeiten über Art und Höhe der Entschädigung die ordentlichen Gerichte zuständig.

(4) 1Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts gewährleistet. 2Der Anteil des Staates am Nachlass bestimmt sich nach dem Gesetz.