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Art. 61 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 5. Abschnitt – Der Verfassungsgerichtshof

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 61 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags.

(2) Die Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung ist darauf gerichtet, dass die Verfassung oder ein Gesetz von ihm vorsätzlich verletzt worden ist.

(3) Die Anklage gegen ein Mitglied des Landtags ist darauf gerichtet, dass es in gewinnsüchtiger Absicht seinen Einfluss oder sein Wissen als Mitglied des Vertretungskörpers in einer das Ansehen der Volksvertretung gröblich gefährdenden Weise missbraucht hat oder dass es vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtags oder einer seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass sie öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis gebracht hat.

(4) 1Die Erhebung der Anklage erfolgt durch den Landtag auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl und bedarf einer Zweidrittelmehrheit dieser Zahl. 2Jedes Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags kann Antrag gegen sich selbst stellen.