Art. 108 VerfVerfassung des Freistaates BayernLandesrecht BayernZweiter Hauptteil – Grundrechte und GrundpflichtenTitel: Verfassung des Freistaates BayernNormgeber: BayernRedaktionelle Abkürzung: Verf,BYGliederungs-Nr.: 100-1-SNormtyp: GesetzArt. 108 Verf Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.Drucken