Art. 103 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Zweiter Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten
Art. 103 Verf
(1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.
(2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.