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Art. 69 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 1. Abschnitt: – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 69 Verf – (Präsidium)

(1) Der Landtag wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten und mindestens eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Sodann wählt er aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder des Präsidiums. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident soll einer Oppositionsfraktion angehören. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein.

(2) Jedes Mitglied des Präsidiums kann durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben.

(3) Rechte und Pflichten des Präsidiums und seiner Mitglieder regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages vertritt den Landtag nach außen, ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtages, übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus und verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages vorgenommen werden.