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Art. 61 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 1. Abschnitt: – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 61 Verf – (Abgeordnetenanklage)

(1) Ein Mitglied des Landtages, das in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Mitglied des Landtages in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgericht unter Anklage gestellt werden.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Das Verfassungsgericht kann auf Verlust des Mandats erkennen.