Art. 16 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
2. Hauptteil: – Grundrechte und Staatsziele → 2. Abschnitt: – Freiheit, Gleichheit und Würde
Art. 16 Verf – (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Eingriffe sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig, das eine parlamentarische Kontrolle vorsehen kann und eine mindestens nachträgliche richterliche Kontrolle vorsehen muss.