Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 16 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

2. Hauptteil: – Grundrechte und Staatsziele → 2. Abschnitt: – Freiheit, Gleichheit und Würde

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 16 Verf – (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Eingriffe sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig, das eine parlamentarische Kontrolle vorsehen kann und eine mindestens nachträgliche richterliche Kontrolle vorsehen muss.