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§ 3 VAÜG
Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAÜG
Gliederungs-Nr.: 826-30-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 VAÜG – Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung  (1)

(1) 1In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

    1. a)

      sind Entgeltpunkte im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entgeltpunkte (Ost) (§ 254b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch);

    2. b)

      ist von dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) auszugehen; § 307b Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

  2. 2.

    Für die Ermittlung des Werts einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Grund eines Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1992 nach dem Recht des Beitrittsgebiets berechnet worden ist (Bestandsrente), sind die Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde zu legen, die auf solche Arbeitsjahre entfallen, die für die Anpassung der Rente nach § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend sind und in die Ehezeit fallen; § 307a Abs. 8 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. 2Soweit Arbeitsjahre weder der Ehezeit noch der Zeit außerhalb der Ehezeit zugeordnet werden können, sind sie der Ehezeit in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem die Lücken in der Ehezeit zu den Lücken im belegungsfähigen Gesamtzeitraum stehen. 3Die Ehezeit ist bis zum Kalendermonat vor dem Rentenbeginn, bei einem Rentenbeginn vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 55. Lebensjahrs, jedoch mindestens bis zu diesem Zeitpunkt, zu berücksichtigen. 4Als belegungsfähiger Gesamtzeitraum ist die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung, spätestens jedoch der Vollendung des 15. Lebensjahrs, bis zum Ende der zu berücksichtigenden Ehezeit zu Grunde zu legen. 5Arbeitsjahre im Bergbau im Sinne des Satzes 2 sind der Ehezeit in dem nach Satz 2 bis 4 ermittelten Verhältnis zuzuordnen. 6Ein zu der Rente gezahlter Sozialzuschlag bleibt unberücksichtigt.

  3. 3.

    Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung, das auf Grund eines Rentenbeginns in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu berechnen ist (Vergleichsrente), ist von den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten (Ost) auszugehen. 7Die Vorschriften über die Zahlung eines Sozialzuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet bleiben unberücksichtigt.

  4. 4.

    Angleichungsdynamische und andere Anrechte sind unabhängig voneinander auszugleichen.

  5. 5.

    Sind zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu begründen, so hat das Familiengericht bei der Übertragung oder Begründung anzuordnen, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.

  6. 6.

    1 Bei Bestandsrenten im Sinne der Nummer 2 und Vergleichsrenten im Sinne der Nummer 3 ist der nichtangleichungsdynamische Teil der Rente schuldrechtlich auszugleichen. 2Als nichtangleichungsdynamischer Teil der Rente gilt

    1. a)

      bei Bestandsrenten der Teil, der den für die Anpassung der Rente nach § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Teil der Rente übersteigt,

    2. b)

      bei Vergleichsrenten der Teil, der die Rente übersteigt, die sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ohne Berücksichtigung eines Rentenzuschlags oder Übergangszuschlags bei Anspruch auf Rente nach dem Recht des Beitrittsgebietes ergibt.

    3Der auf die Ehezeit entfallende Teil des schuldrechtlich auszugleichenden Betrags ist nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den der Rente insgesamt zugrundeliegenden Entgeltpunkten (Ost) stehen. 4Der in Satz 1 genannte Betrag bleibt bei Anwendung von § 1587a Abs. 1 und § 1587b Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberücksichtigt; er ist gesondert schuldrechtlich auszugleichen.

  7. 7.

    Nummer 6 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend, soweit zu einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ein mit den Rentenanpassungen abzubauender Rententeil gezahlt wird, der auf Anrechten beruht, die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführt worden sind.

(2) 1In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts

    1. a)

      im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 entsprechend. 2Der so ermittelte angleichungsdynamische Wert des Anrechts ist mit einem Angleichungsfaktor zu vervielfachen, der sich aus dem Verhältnis der Wertentwicklung dieses Anrechts zur Wertentwicklung eines entsprechenden Anrechts, das im übrigen Bundesgebiet erworben worden ist, ergibt. 3Die Wertentwicklung ergibt sich aus dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt zum aktuellen Rentenwert und zum aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit. 4Der Angleichungsfaktor wird unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundsätze des § 121 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf sieben Dezimalstellen berechnet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht;

    2. b)

      im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von den zum Ende der Ehezeit für das Anrecht maßgebenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. 2Der danach ermittelte Wert ist um die zwischen dem Ende der Ehezeit und dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt eingetretene, auf der Angleichung beruhenden Wertsteigerung zu erhöhen. 3Buchstabe a Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende Regelung eine angemessene andere Ermittlung der Wertsteigerung vorsieht oder die entsprechende Anwendung des Buchstaben a Satz 2 und 3 zu unbilligen Ergebnissen führt;

    3. c)

      im Sinne des § 1 Abs. 3 ist Buchstabe b Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

  2. 2.

    Hat der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten werthöhere angleichungsdynamische Anrechte als der andere Ehegatte, so hat das Familiengericht bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften anzuordnen, dass

    1. a)

      der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist,

    2. b)

      der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen ist, der der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaften zu Grunde liegt (Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3).

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 gilt bis zur Einkommensangleichung Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Absatz 1 Nr. 5, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten entsprechend, wenn es sich bei den angleichungsdynamischen Anrechten um Anrechte der Alterssicherung der Landwirte handelt. 2Hierbei treten an die Stelle der Entgeltpunkte (Ost) Steigerungszahlen, die auf der Grundlage des allgemeinen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln sind, und an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Rentenwert (Ost) der Alterssicherung der Landwirte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).