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§ 9 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Volksinitiative

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 VAGBbg – Beschluss über die Zulässigkeit

(1) Volksinitiativen sind dem Landtag, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, zu unterbreiten.

(2) Ist eine Volksinitiative nicht zu Stande gekommen, weil

  1. 1.

    die erforderliche Zahl der Unterschriften offensichtlich nicht erreicht wurde,

  2. 2.

    die Vertreterinnen oder Vertreter der Volksinitiative nicht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 benannt wurden,

  3. 3.

    die eingereichten Unterschriften offensichtlich nicht den Anforderungen gemäß § 8 entsprechen oder

  4. 4.

    der unterbreitete Gesetzentwurf nicht mit Gründen versehen wurde,

hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages die Unterlagen an die Einreicherinnen und Einreicher der Initiative zurückzureichen oder mit deren Einverständnis an den Petitionsausschuss zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative gelten als Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne des § 2 Abs. 2 des Petitionsgesetzes vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 643). In dem Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder des Satzes 1 Nummer 4 kann die Präsidentin oder der Präsident des Landtages den Einreicherinnen und Einreichern stattdessen zunächst unverzüglich Gelegenheit geben, die Mängel innerhalb einer Frist von bis zu zwei Wochen zu beheben.

(3) Nach der Übergabe der Unterlagen können Unterschriften nicht mehr nachgereicht werden.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages veranlasst unverzüglich nach Eingang der Volksinitiative, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 nach Übergabe der mangelfreien Unterlagen, die Prüfung der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter und übermittelt sie zugleich dem Hauptausschuss des Landtages und der Landesregierung. Stellt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter fest, dass die Volksinitiative behebbare Mängel aufweist, ist den Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben; die Frist des Absatzes 5 verlängert sich entsprechend.

(5) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter legt innerhalb eines Monats einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor.

(6) Der Hauptausschuss beschließt nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Volksinitiative. Er überweist zulässige Volksinitiativen an den zuständigen Ausschuss. Den Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative ist der Beschluss durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages bekannt zu geben. Den Abgeordneten ist darüber Mitteilung zu machen.