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§ 8 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Volksinitiative

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 VAGBbg – Unterschriftsbogen

(1) Der Unterschriftsbogen muss enthalten

  1. 1.

    eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,

  2. 2.

    den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes,

  3. 3.

    die fortlaufende Nummerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbogen,

  4. 4.

    den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sämtlicher Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,

  5. 5.

    die persönlichen Unterschriften,

  6. 6.

    das Datum jeder Unterschriftsleistung.

(2) Unleserliche oder unvollständige Eintragungen sind ungültig. Dieses gilt ferner für Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten oder nicht rechtzeitig erfolgt sind.