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§ 59 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Auflösung des Landtages durch das Volk

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 59 VAGBbg – Vollzug der Auflösung

Die Auflösung des Landtages ist durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.