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§ 55 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Auflösung des Landtages durch das Volk

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 55 VAGBbg – Volksinitiative

Ein dem Landtag durch Volksinitiative unterbreiteter Antrag auf Auflösung des Landtages muss von mindestens hundertfünfzigtausend stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 5, 6, 8 bis 12 entsprechende Anwendung.