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§ 52 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 52 VAGBbg – Ausfertigung und Verkündung

Erhält der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes die erforderliche Mehrheit, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages den Gesetzentwurf, oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes nach Ablauf des Verfahrens nach § 53 unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz oder die Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist.