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§ 48 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 48 VAGBbg – Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und im Stimmkreis

(1) Der Abstimmungsvorstand führt die Abstimmungshandlung im Stimmbezirk durch. Unmittelbar nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand in öffentlicher Sitzung das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Gleichzeitig ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. Über die Stimmabgabe und das Ergebnis der Auszählung ist vom Abstimmungsvorstand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben und unverzüglich unmittelbar oder über die Abstimmungsbehörde an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter zu übersenden.

(2) Der Kreisabstimmungsausschuss fasst die von den Abstimmungsvorständen und Briefabstimmungsvorständen festgestellten Abstimmungsergebnisse zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellt dieses fest. Hierüber fertigt der Kreisabstimmungsausschuss ein Abstimmungsprotokoll an. Es ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich an die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter zu übersenden.

(3) Die Kreisabstimmungsausschüsse haben das Recht, die Feststellungen der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Abstimmungsbriefe können sie nicht zulassen. Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

(4) Festzustellen sind

  1. 1.

    die Zahl der stimmberechtigten Personen,

  2. 2.

    die Zahl der abstimmenden Personen,

  3. 3.

    die Zahl der gültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahl der ungültigen Stimmen,

  5. 5.

    die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und

  6. 6.

    die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.