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§ 41 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 VAGBbg – Abstimmungsvorstand und Öffentlichkeit

(1) Die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.

(2) Der Abstimmungsvorstand kann im Interesse der Abstimmungshandlung die Anzahl der im Abstimmungslokal Anwesenden beschränken. Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung untersagt.

(3) Der Abstimmungsvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Abstimmungslokal verweisen, es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Ausübung ihres Rechts auf Abstimmung gegeben werden.