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§ 34 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 VAGBbg – Abstimmungstag

(1) Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Volksentscheides eingetreten, so hat das Präsidium des Landtages unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen.

(2) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.