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§ 3 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 VAGBbg – Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Abstimmungsbehörden

(1) Die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen verpflichtet. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann den Ämtern, Verbandsgemeinden, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Weisungen erteilen.

(2) Abstimmungsbehörden sind die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, die Verbandsgemeindebürgermeisterinnen oder Verbandsgemeindebürgermeister, die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister.

(3) Amtsfreie Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind auch die mitverwaltenden Gemeinden.