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§ 26 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 VAGBbg – Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheides

(1) Entspricht der Landtag nicht binnen drei Monaten dem zustande gekommenen Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksentscheid statt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid ist durch das Präsidium des Landtages auf bis zu zehn Monate zu verlängern, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden kann.

(2) Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter kann der Landtag das Volksbegehren für erledigt erklären, wenn er den im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender, Form annimmt. Die Entscheidung kann von jeder Vertreterin oder jedem Vertreter beim Verfassungsgericht des Landes binnen eines Monats angefochten werden.

(3) Absatz 2 gilt für sonstige Vorlagen entsprechend.

(4) Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes, zu dem ein zustande gekommenes Volksbegehren stattgefunden hat, ab, so kann er einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes mit zur Abstimmung stellen.