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§ 17a VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 17a VAGBbg – Eintragungsräume und Aufsicht führende Personen

(1) Die Abstimmungsbehörde bestimmt mindestens einen Amtsraum für die Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten (amtlicher Eintragungsraum). Sie kann bei Bedarf jederzeit weitere Amtsräume bestimmen. Die Abstimmungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Eintragungsberechtigten die Entfernungen zur nächstgelegenen Stelle, bei der das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt werden kann, und die Eintragungszeiten so bemessen sind, dass die Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheiten haben, ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten auszuüben, und ihnen die Ausübung dieses Rechts möglichst erleichtert wird.

(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Volksbegehrens bestimmt die Abstimmungsbehörde für jeden amtlichen Eintragungsraum und für jede andere zur Beglaubigung ermächtigte Stelle, die amtliche Eintragungslisten angefordert hat, geeignete Personen, die die Aufsicht führen und die sonstigen Pflichten der Aufsicht führenden Personen wahrnehmen. Die Berufung von Personen, die die Aufsicht in anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stellen führen, bedarf der Zustimmung des jeweils Berechtigten. Die Aufsicht führende Person hat insbesondere

  1. 1.

    die Identität der eintragungsberechtigten Personen zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass sich in den amtlichen Eintragungslisten ausschließlich Personen eintragen, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der oder einer Gemeinde haben, für die die Abstimmungsbehörde, die sie berufen hat, zuständig ist,

  2. 2.

    während der Eintragungszeit den öffentlichen Zutritt zum Eintragungsraum zu gewährleisten,

  3. 3.

    für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum Sorge zu tragen.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen nicht zu Aufsicht führenden Personen berufen werden.