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§ 17 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 VAGBbg – Ausübung des Eintragungsrechts

(1) Die Eintragungen in die amtlichen Eintragungslisten sind bis 16 Uhr des letzten Tages der Eintragungsfrist in den Amtsräumen der Abstimmungsbehörde zu leisten. Die Eintragungen können auch vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin, einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin, einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle geleistet werden; die amtliche Eintragungsliste muss der Abstimmungsbehörde bis 16 Uhr des vorletzten Tages der Eintragungsfrist vorliegen.

(2) Jede eintragungsberechtigte Person kann sich nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Eintragungsliste eintragen. Satz 1 gilt für die Ausübung des Eintragungsrechts vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin, einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin, einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle entsprechend.