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§ 22 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 12.11.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

§ 22 VBegVEG

(1) 1Das Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lautet, sofern diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten beträgt. 2Gleichheit der Stimmen für die Annahme und Ablehnung eines Gesetzentwurfs gilt als Ablehnung.

(2) 1Sind zwei Gesetzentwürfe, deren Inhalt nicht miteinander vereinbar ist (§ 17 Absatz 3) zur Abstimmung gestellt und nach Absatz 1 angenommen, so gilt der Gesetzentwurf als angenommen, für den die größere Zahl von Ja - Stimmen abgegeben ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Landeswahlleiter in einer Sitzung des Landeswahlausschusses zieht.