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§ 2 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 28.02.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

§ 2 VBegVEG

(1) 1Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens muss enthalten:

  1. 1.

    einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf, der mit einer Begründung einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen versehen sein kann,

  2. 2.

    die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten. Das Stimmrecht der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen; es ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde der Hauptwohnung unentgeltlich zu erteilen ist, und

  3. 3.

    die Angabe von drei Vertrauenspersonen, die während des Zulassungsverfahrens, des Volksbegehrens und des Volksentscheids einzeln berechtigt sind, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

2Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten und schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen.

(2) 1Unterfällt eine Vorschrift des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25), ist vom Träger des Volksbegehrens die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben der Richtlinie zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. 2In dem Gesetzentwurf ist auch eine regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben des Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzusehen.

(3) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Landeswahlleiter durch die Vertrauenspersonen unter Beifügung des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 schriftlich anzuzeigen.

(4) 1Die Unterzeichnung des Antrags auf Zulassung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf im Zeitpunkt der Einreichung beim Landeswahlleiter nicht länger als ein Jahr zurückliegen. 2Sie erfolgt für jeden Unterzeichner auf einem gesonderten, vom Träger des Volksbegehrens bereitgestellten Formblatt, das enthalten muss:

  1. 1.

    den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens und dessen Unterzeichnung,

  2. 2.

    den Gesetzentwurf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

  3. 3.

    die Angabe von drei Vertrauenspersonen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,

  4. 4.

    Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners,

  5. 5.

    den Tag der Unterzeichnung sowie

  6. 6.

    eine Möglichkeit für die Stimmrechtsbescheinigung der Gemeindebehörde.

Unterschriften auf Formblättern, die den gesetzlichen Vorgaben des Satz 2 nicht entsprechen, werden bei der Ermittlung der Quote nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht berücksichtigt; im Übrigen gilt § 9 entsprechend. Eine Unterzeichnung kann nicht zurückgenommen werden.

(5) Der Landeswahlleiter unterrichtet den Landtag und die Landesregierung unverzüglich über den Eingang eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens durch Übersendung der Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3.