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§ 19 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 19 VBegVEG

Auf das Verfahren bei Volksentscheiden finden die Vorschriften des nur die Wahlen zum Landtag geltenden Wahlgesetzes und der Wahlordnung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen etwas anderes ergibt.