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§ 9 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 9 VBegVEG

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. a)
    unleserlich oder unvollständig sind,
  2. b)
    von Personen stammen, die nach § 8 nicht eintragungsberechtigt gewesen sind,
  3. c)
    nicht in ordnungsgemäße Listen vorgenommen sind,
  4. d)
    nicht rechtzeitig vorgenommen worden sind.