§ 9 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Hessen
§ 9 VBegVEG
Ungültig sind Eintragungen, die
- a)unleserlich oder unvollständig sind,
- b)von Personen stammen, die nach § 8 nicht eintragungsberechtigt gewesen sind,
- c)nicht in ordnungsgemäße Listen vorgenommen sind,
- d)nicht rechtzeitig vorgenommen worden sind.