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§ 8 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: 15.02.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1950 S. 103 vom 20.06.1950

§ 8 VBegVEG

(1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung wahlberechtigt zum Landtag ist.

(2) 1Die Eintragung geschieht durch die Aufnahme von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Hauptwohnung sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Eintragungsberechtigten. 2Erklärt ein Eintragungsberechtigter, dass er nicht schreiben könne, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung vorzunehmen. 3Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Eintragung kann nur in der Gemeinde erfolgen, in der der Berechtigte zu Beginn der Eintragungsfrist seine Hauptwohnung hat.

(4) Die Vertrauenspersonen haben das Recht, während der Eintragungsfrist die Listen einzusehen.