§ 7 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Volksentscheid
§ 7 VAbstVO – Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 4 Abs. 1 gibt das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes das Abstimmungsergebnis mit den in jener Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Dieses darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 9) anderen als den in § 8 genannten Stellen nicht mitgeteilt werden.