Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 VAbstVO – Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 4 Abs. 1 gibt das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes das Abstimmungsergebnis mit den in jener Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Dieses darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 9) anderen als den in § 8 genannten Stellen nicht mitgeteilt werden.