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§ 14 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 VAbstVO – Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften sowie die Zusammenstellungen der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung im Land nach den Zahlen

  1. 1.
    der Beteiligungsberechtigten,
  2. 2.
    der Abstimmenden,

sowie für jede Abstimmungsfrage getrennt

  1. 3.
    die Zahl der ungültigen Stimmen,
  2. 4.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  3. 5.
    die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und der gültigen "Nein"-Stimmen

fest.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen. Der Grund für die Abänderung ist zu vermerken und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages mit der Übermittlung nach Absatz 3 mitzuteilen.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt das Abstimmungsergebnis unverzüglich mit den nach Absatz 1 bezeichneten Angaben an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages.