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§ 25g VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 25g VAbstG – Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren

(1) Ein Volksentscheid über eine andere Vorlage bindet Bürgerschaft und Senat. Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft beseitigt werden (Änderungsbeschluss). Der Beschluss ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

(2) Der Änderungsbeschluss wird nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung wirksam.

(3) Mit einem Referendumsbegehren können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten ein Referendum über einen Änderungsbeschluss verlangen.

(4) Kommt ein Referendumsbegehren zustande, tritt der Änderungsbeschluss nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendumsbegehrens ist der Änderungsbeschluss.

(5) §§ 25 bis 25f sind entsprechend anzuwenden.