§ 20 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Volksentscheid
§ 20 VAbstG – Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Abstimmungsberechtigten werden zur Prüfung der Stimmberechtigung im Rahmen der Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis kann elektronisch geführt werden.
(2) Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.