Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19a VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 19a VAbstG – Rücknahme des Volksbegehrens

(1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach Zustandekommen des Volksbegehrens bis zur Bekanntmachung des Volksentscheids durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.

(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen.