§ 15 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Volksbegehren
§ 15 VAbstG – Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten
Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Eintragungsstellen und die Initiatoren die Eintragungslisten. Sie übermitteln die Eintragungslisten bis spätestens 12.00 Uhr des Folgetages an die zuständige Stelle.