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§ 32 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 32 VAbstG – Datenschutz

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides genutzt werden. Sie sind zu löschen, sobald sie für die Verfahren nach diesem Gesetz einschließlich der verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nicht mehr benötigt werden; die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.