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§ 28 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 28 VAbstG – Feststellung und Bekanntmachung des Ergebnisses, Ausfertigung und Verkündung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages stellt das Ergebnis des Volksentscheides fest und macht das Ergebnis des Volksentscheides und das Abstimmungsergebnis im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

(2) Ist ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen, so wird er wie ein vom Landtag beschlossenes Gesetz nach Gegenzeichnung ausgefertigt und mit dem Hinweis verkündet, dass das Gesetz durch Volksentscheid angenommen worden ist.