§ 28 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Volksentscheid
§ 28 VAbstG – Feststellung und Bekanntmachung des Ergebnisses, Ausfertigung und Verkündung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages stellt das Ergebnis des Volksentscheides fest und macht das Ergebnis des Volksentscheides und das Abstimmungsergebnis im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.
(2) Ist ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen, so wird er wie ein vom Landtag beschlossenes Gesetz nach Gegenzeichnung ausgefertigt und mit dem Hinweis verkündet, dass das Gesetz durch Volksentscheid angenommen worden ist.