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§ 27 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 27 VAbstG – Ergebnis des Volksentscheides

(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig abgegeben haben, mit "Ja" gestimmt hat. Es müssen jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt haben, es sei denn, der Landtag hat dem Volk einen konkurrierenden Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorgelegt.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe mehrfach die Voraussetzungen für die Annahme nach Absatz 1 gegeben, so ist der Gesetzentwurf angenommen, der die größte Zahl der Ja-Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Zahl an Ja-Stimmen ist derjenige Entwurf angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Ein verfassungsändernder Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Beteiligungsberechtigten mit "Ja" gestimmt haben.