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§ 26 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 26 VAbstG – Ermittlung das Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die Abstimmungsorgane die Zahl der Beteiligungsberechtigten, die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jeden Gesetzentwurf getrennt die Zahlen der gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Das Abstimmungsergebnis wird durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter festgestellt und an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages übermittelt. Vorläufige Abstimmungsergebnisse veröffentlicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

(2) Hinsichtlich der Feststellung der gültigen und ungültigen Stimmen und der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses gelten im Übrigen die Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.