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§ 22 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 22 VAbstG – Bekanntmachung

(1) Das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium macht die zur Abstimmung stehenden Entwürfe samt Begründung und Ablehnungsbegründung, den Abstimmungstag und die Abstimmungszeit im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

(2) Die Landesregierung macht zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 eine Abstimmungsvorlage im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Jedem Wahlberechtigten wird mit der Wahlbenachrichtigung eine Abstimmungsvorlage zu den zur Abstimmung gestellten Gesetzentwürfen übersandt. Die Abstimmungsvorlage enthält Abstimmungserläuterungen zu den zur Abstimmung gestellten Gesetzentwürfen. In die Abstimmungserläuterungen sind die Sichtweisen der Fraktionen des Landtages, der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens sowie der Landesregierung in gleichem Umfang aufzunehmen. Die Landesregierung kann ehrverletzende oder wahrheitswidrige Äußerungen zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Quellen rechtswidrigen Inhalts führen.