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§ 21 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 21 VAbstG – Abstimmungstag, Abstimmungszeit

(1) Der Volksentscheid findet frühestens drei und höchstens sechs Monate nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 bestimmten Frist oder dem Beschluss des Landtages, den begehrten Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, statt.

(2) Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages und den Vertrauenspersonen einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag als Abstimmungstag und die Abstimmungszeit.