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§ 20 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 20 VAbstG – Voraussetzung und Gegenstand

(1) Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, so hat die Landesregierung einen Volksentscheid herbeizuführen.

(2) Als unverändert im Sinne von Absatz 1 gilt auch ein Gesetzentwurf, der lediglich auf Grund rechtsförmlicher Erfordernisse redaktionell geändert wurde.

(3) Mehrere Volksbegehren, die denselben Gesetzgebungsgegenstand betreffen, werden gemeinsam behandelt.

(4) Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf zum selben Gegenstand mit zur Abstimmung stellen. Die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens haben das Recht, der Begründung des konkurrierenden Gesetzentwurfes eine Stellungnahme anzufügen.