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§ 19 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 19 VAbstG – Vorlage an den Landtag

(1) Zulässige Volksbegehren leitet die Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich an den Landtag weiter.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzentwürfen mit der Maßgabe, dass das Volksbegehren innerhalb von vier Monaten nach Eingang beim Landtag abschließend zu behandeln ist. Die Vertrauenspersonen sind in den Ausschüssen und in den Beratungen des Landtages zu hören.

(3) Mehrere Volksbegehren, die denselben Gesetzgebungsgegenstand betreffen, werden gemeinsam behandelt.