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§ 17 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 17 VAbstG – Abschluss der Eintragungen

(1) Mit Beendigung der Eintragungsfrist schließen die Antragsteller die Sammlung von Unterschriften ab.

(2) Die Unterschriftsbögen sind innerhalb von zwei Wochen nach Meldebehörden geordnet an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter zu übermitteln.