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§ 15 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 15 VAbstG – Eintragung, Unterschriftsbogen

(1) § 6 Abs. 1 bis 3 findet sinngemäß Anwendung, soweit Absatz 2 keine weitergehenden Regelungen enthält.

(2) Die Eintragungen haben auf entsprechend den örtlichen Zuständigkeitsbereichen der Meldebehörden getrennt geführten Unterschriftsbögen zu erfolgen, auf denen die zuständige Meldebehörde anzugeben ist. Auf den Unterschriftsbögen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass sich nur Beteiligungsberechtigte eintragen können, die in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der angegebenen Meldebehörde ihre Hauptwohnung haben. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.