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§ 12 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 12 VAbstG – Eintragungsfrist

(1) Wird der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens angenommen, so setzt die Landesregierung im Benehmen mit den Vertrauenspersonen den Beginn der Frist fest, während der die Eintragungen für das Volksbegehren vorgenommen werden können (Eintragungsfrist).

(2) Die Eintragungsfrist beträgt sechs Monate. Sie kann auf Antrag der Vertrauenspersonen nach Ablauf von mindestens drei Monaten vorzeitig beendet werden, wenn anzunehmen ist, dass die erforderliche Zahl von Eintragungen vorliegt.

(3) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens vier, spätestens acht Wochen nach der Bekanntmachung gemäß § 13.