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Anlage 2 UVPG NRW
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UVPG NRW
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 UVPG NRW – Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

(zu § 1)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.
  
1.
Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens, und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
1.2Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
1.3Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
1.4Erzeugung von Abfällen im Sinn des § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
1.5Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.6Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
 1.6.1verwendete Stoffe und Technologien,
 1.6.2die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinn des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
1.7Risiken für die menschliche Gesundheit, beispielsweise durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.
  
2.
Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
2.3Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes einschließlich einstweiliger Sicherstellungen (Schutzkriterien):
 2.3.1Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
 2.3.2Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
 2.3.3Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
 2.3.4Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
 2.3.5Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
 2.3.6geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 39 und 41 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Landschaftsbestandteile und Alleen,
 2.3.7gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 42 des Landesnaturschutzgesetzes,
 2.3.8Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
 2.3.9Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
 2.3.10Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinn des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,
 2.3.11in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
  
3.
Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
3.1der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
3.2dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
3.6dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
3.7der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.